Wohin mit den sieben Kreuzen?

Bürgermeister und Partei unabhängig voneinander wählbar


Bei der letzten Gemeindewahl vor fünf Jahren hat sich herausgestellt, dass es relativ viele ungültige Stimmen gegeben hat. Scheinbar ist nämlich vielen Personen nicht bewusst, dass sie über zwei von einander unabhängige Positionen abstimmen sollen. Die Stimmzettel scheinen so verwirrend gestaltet zu sein, dass zahlreiche Personen deshalb unwissentlich falsch gewählt haben.

Was wird am 14. März gewählt?

Am 14. März finden die Gemeinderatswahlen statt. Dabei wird zum einen der Bürgermeister einer Gemeinde gewählt – und zwar unabhängig von der Partei. Und zum anderen werden eine Partei und die dazugehörigen Mandatare gewählt.

Wie wählt man richtig?

Ein Kreuz gibt es für den gewünschten Bürgermeister. Ein zweites Kreuz gibt es für die bevorzugte Partei. Wobei der Bürgermeister unabhängig von der Partei gewählt werden kann. Jeder Wahlberechtigte kann dann noch fünf Vorzugstimmen innerhalb der gewählten Partei vergeben, wobei man einem Kandidaten höchstens zwei Stimmen geben kann.

Was ist am jetzigen amtlichen Stimmzettel so verwirrend?

Für viele hat es den Anschein, dass man quasi automatisch die Partei des gewünschten Bürgermeisterkandidaten mitwählen muss. Dem ist aber nicht so. Ich kann meinen Bürgermeister-Favoriten ankreuzen und trotzdem eine andere Partei wählen.

Wo kann ich wählen?

Die Wahlberechtigten haben ihr Wahlrecht in jenem Sprengel auszuüben, dem sie auf Grund der Eintragung in das Wählerverzeichnis angehören.

Wie funktioniert die Wahl mittels Wahlkarte?

Die Wahlkarte muss im Vorfeld bei der Gemeinde beantragt werden. Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind (Wahlkartenwähler), können ihr Wahlrecht ausüben durch:

  • Stimmabgabe vor der Sprengelwahlbehörde in einem sonstigen Wahlsprengel der Gemeinde
  • Stimmabgabe vor der Wahlkommission für Gehunfähige
  • Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Gemeindewahlbehörde mittels Briefwahl.

Die Brief-Wahlkarte ist so rechtzeitig an die zuständige Gemeindewahlbehörde zu übermitteln, dass sie bis zum jeweiligen Schließen der Wahllokale beim Gemeindeamt einlangt.


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